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Planen Mayr, Zenettistraße 11, 80337 München
 

1. Geltungsbereich

Sämtlichen Angeboten, Verkäufen, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers (im weiteren AN genannt) liegen die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichungen von diese Bedingungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung, soweit sie vor bzw. bei Vertragsschluss vereinbart wurden.

Durch Auftragserteilung oder Annahme der Ware bzw. der vertraglichen Leistung seitens des Auftraggebers (im folgenden AN genannt) gelten die Geschäftsbedingungen als anerkannt. Sie gelten auch für die künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung bedarf. Abweichend  Bedingungen des AG, die vom AN nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn ihnen der AN nicht ausdrücklich widersprochen hat.

 

2. Angebote und Vertragsschluss

Alle Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Sie erfolgen unter der Vorbehalt der Selbstbelieferung. Abweichungen von Farbe, Maß, Gewicht, Stärke (Dicke), Güte, Oberfläche insbesondere bei Nähten oder Verschweißungen, Wellenbildung, Schmauchspuren, Lufteinschlüsse sind im Rahmen der marktüblichen Toleranzen und innerhalb der möglichen Fehlergrenzen zulässig.

 

3. Liefer- und Leistungszeit

Soweit feste Lieferfristen vereinbart sind, und eine Mitwirkungspflicht des AG notwendig ist, beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor der AG diese Pflicht erfüllt hat.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen, die dem AN die Erbringung der vertraglichen Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Betriebsstörungen oder andere unabwendbare Ereignisse), auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der AN auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den AN die Lieferung bzw. die vertragliche Leistung unter Berücksichtigung der Dauer der Verzögerung  zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zeitlich später zu erbringen. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der AG unverzüglich unterrichtet.

Sollte die Verzögerung unangemessen lange andauern, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.

Falls der AN den schriftliche vereinbarten Liefertermin aus anderen Gründen nicht einhalten kann, hat der AG Ihn schriftlich in Verzug zu setzen und eine nach Art und Umfang der Leistung angemessene Nachfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muss zu gewähren.

Der AN ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den AG zumutbar sind.

 

4. Gefahrübergang

Bei der Lieferung von Waren erfolgt, der Versand ab Werkstatt bzw. Lager auf Rechnung und Gefahr des AG's, d.h. spätestens mit Verlassen der Werkstatt bzw. des Lagers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den AG über. Dies gilt im übrigen auch unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Versandkosten trägt.

Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den AG über. Lagerkosten gehen zu Lasten des AG's.

 

5. Anlieferung, Abnahme

Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude bzw. Fahrzeug heranfahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude /Fahrzeug verursacht werden, sind gesondert zu berechnen. Für Transporte über das Erdgeschoss hinaus,  sind, falls erforderlich, mechanische Transportmittel vom AG bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des AN's oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der AG zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.

Die Abnahme der Lieferungen  und Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen- oder Teilleistungen. Hat der AG die Lieferung oder Leistung bzw. Teile davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt.

Wird die bestellte Ware oder Leistung trotz schriftlicher Aufforderung des AN's vom Auftraggeber innerhalb von drei Monaten nach dem vereinbarten Abnahmetermin vom AG nicht abgenommen, ist der AN berechtigt, die Verwertung der Leistung zu betreiben bzw. von seinem Unternehmerpfandrecht gem. § 647 BGB Gebrauch zu machen. Entstandene Lagerkosten hat der AG zu tragen

 

6. Mängelrüge

Berechtigte Mängelrügen wegen mangelhafter oder offenkundig unvollständiger Lieferung werden nur dann berücksichtigt, wenn sie unverzüglich durch Einschreiben, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen nach Eintreffen der Ware erhoben werden. Behauptet der Auftraggeber  einen versteckten Mangel, muss er dieses beweisen. Beanstandete Ware ist auf Kosten des AG's an Planen Mayr zu verbringen.

 

7. Gewährleistung - Haftung - Haftungsausschluss

Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen werden wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung, Preisnachlass, Umtausch oder Rücknahme der beanstandeten Ware entsprechen. Weitergehende Haftungsansprüche, gleich aus welchem Grund, sind begrenzt auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung durch Planen Mayr. Dies gilt auch für etwaige Schadenersatzansprüche bei Vertragsverhandlungen. Wir tragen keinerlei Haftung für Schäden, die durch den Einsatz der von uns gelieferten Waren entstehen können. Folgeschäden sind ausgeschlossen

Der AG hat für die technische Sicherheit von zu bearbeitenden Fahrzeugen (Kfz, Boote, Kutschen, etc) Sorge zu tragen, insbesondere bei Einstellung des Fahrzeugs in die Werkstatt des AN's. Schäden, die aufgrund von technischen Mängeln außerhalb der geschuldeten Bearbeitung entstehen, hat der AG dem AN zu ersetzen.

Vorbehaltlich anderweitiger zulässiger Vereinbarungen beträgt die Gewährleistung neu hergestellter Waren bei sachgemäßen Gebrauch bei privat Personen 2 Jahre, bei gewerblichen Kunden 1 Jahr.

Der AN braucht nicht zu prüfen, ob das beauftragte Werk bzw. das bestellte Material den für den Verwendungszweck des AG geltende gesetzliche Bestimmungen entsprich. Eine Haftung dafür übernimmt der AN nicht.

 

8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem AN aus jedem Rechtsgrund gegen den AG jetzt oder künftig zustehen, behält sich der AN das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der AG darf über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht verfügen, insbesondere diese nicht veräußern, nicht verschenken, nicht verpfänden oder nicht zur Sicherheit übereignen. Erfolgt die vertragliche Lieferung bzw. Leistung für einen vom AG unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Waren im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des AG's gegen den Erwerber aus der Veräußerung bereits jetzt an den AN abgetreten; übersteigt der Wert der für den AN bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen an den AG insgesamt um mehr als 20 %, so ist der AN auf Verlangen des AG's insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

Der AG ist verpflichtet, die Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend zu versichern. Ggf. tritt er die Versicherungsansprüche in Höhe des Warenwertes bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an den AN ab.

Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware erfolgen stets für den AN als Hersteller. Erlischt das (Mit-)Eigentum des AN's durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des AG's an der einheitlichen Sache  wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den AN übergeht. Der AG verwahrt das (Mit-)Eigentum des AN's unentgeltlich.

Bei Zugriff Dritter, insbesondere durch Gerichtsvollzieher, auf die Vorbehaltsware ist der AG verpflichtet, auf das (Mit-) Eigentum des AN's hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des AGs, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der AN berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des AG's zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des AG's gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den AN liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

Eigentums- und Urheberrechte an vom AN erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und Berechnungen bleiben vorbehalten. Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des AN's weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

 

9. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise sind Nettopreise plus gesetzliche Mehrwertsteuer. Die im Angebot ausgewiesenen Beträge sind nach bestem Wissen ermittelt und sind, falls nicht anderes ausdrücklich angegeben ist, als Circa-Werte zu verstehen. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung zu angebotenen Leistungen und/oder Lieferungen.

Bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als vier Wochen nach Vertragsabschluss enthalten, ist der AN berechtigt, in Verhandlungen über neue Preisvereinbarung einzutreten.

Für Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Entwürfe und Berechnungen, die vom AG ausdrücklich bestellt wurden, ist das vereinbarte Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. 

Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit Leistung verlangt, bedingt dies zusätzliche Zahlung der Lohnzuschläge.

Alle Leistungen, auch Teilleistungen, sind  - sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist - bar ohne jeden Abzug zu zahlen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist bei Vertragsabschluss eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Auftragswertes zu leisten.

Der AG ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen berechtigt.

Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des AG's berechtigen den AN, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Falls der AG die getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält, ist der AN berechtigt, eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

 

10. Meinungsverschiedenheiten / Schiedsgutachtenabrede

Entstehen Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten über tatsächliche Umstände, die für die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag wesentlich sein können, oder soll eine bestimmte Leistung geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst werden, so soll ein Schiedsgutachten nach §§ 317 ff. BGB eingeholt werden. Beide Parteien konkretisieren vor der Beauftragung des Sachverständigen einvernehmlich den Streitgegenstand, zu dem der Sachverständige ein Schiedsgutachten erstellen soll, und geben ihm, falls erforderlich, Bewertungsmethoden und Entscheidungskriterien vor. Die in dem Schiedsgutachten getroffenen Feststellungen werden von den Parteien als verbindliche Grundlage zur Entscheidung des streitigen Sachverhaltes anerkannt. Als Schiedsgutachter soll ein Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Sattler-Handwerk beauftragt werden, der von beiden Parteien einvernehmlich zu bestimmen ist. Kommt ein Einvernehmen innerhalb von zwei Wochen nicht zu Stande, so wird der Sachverständige auf Antrag einer Partei von der Handwerkskammer für München und Oberbayern verbindlich für beide Parteien bestimmt.

 

11. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende Ersatzbestimmung, die die Parteien getroffen hätten, wenn sie der Unwirksamkeit der Bestimmungen kundig gewesen wären.

 

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist München. Ist der AG Vollkaufmann, so ist alleiniger Gerichtsstand München. 

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